Bundesliga mit neuer Regelung bei Kooperationsspielern

Wien (APA) – Die Clubs der Fußball-Bundesliga und 2. Liga haben sich auf ein neues Prozedere bei der Kooperationsspieler-Regelung geeinigt. Demnach sollen diese künftig für maximal zwei Clubs pro Saison einlaufen dürfen. Wie die Liga am Freitag in einer Aussendung bekannt gab, wird außerdem der zeitliche Ablauf im Lizenzierungs- und Zulassungsverfahren geändert. Der Abgabetermin der Unterlagen wird vorverlegt.

Die Entscheidungen wurden im Rahmen der Clubkonferenz und der anschließenden Hauptversammlung am Donnerstag gefällt. Neu wird sich die Bundesliga demnach auch in ihrer Organisationsstruktur aufstellen. Sie soll „noch stärker im Sinne einer modernen Wirtschaftsorganisation“ geführt werden. Dabei komme es zu einer klareren Trennung zwischen Haupt- und Ehrenamt.

Der Aufsichtsratsvorsitzende wird in einer Wahl am 18. Juli demnach nicht von der Hauptversammlung gewählt, sondern vom Aufsichtsrat. Darüber hinaus werden der „Aufsichtsratsvorsitzende“ und dessen Stellvertreter zukünftig nicht mehr als „Präsident“ bzw. „Vizepräsidenten“ bezeichnet. Bereits im Dezember 2017 wurde beschlossen, dass der Aufsichtsrat aus sieben Mitgliedern (bisher: acht) besteht, fünf aus der Bundesliga, zwei aus der 2. Liga.

Bei den Kooperationsspielern hielt die Liga fest, dass eine Diskussion bereits in diesem Frühjahr – und damit noch vor der Causa Wiener Neustadt – gestartet wurde. Die Niederösterreicher haben gegen den Einsatz von David Atanga im Relegationsduell mit dem SKN St. Pölten Protest eingelegt. Atanga bestritt in der abgelaufenen Spielzeit zuvor bereits Spiele für Salzburg und Liefering. Laut FIFA-Regulativ darf ein Akteur aber nur für zwei Vereine pro Saison spielen. Die Bundesliga passte die Regelung nun diesbezüglich an.

Ab der neuen Saison dürfen außerdem maximal sechs Spieler aus derselben Spielklasse und maximal zwei desselben Clubs pro Saison ausgeliehen werden. Neu ist eine Obergrenze für verleihende Clubs. Sie dürfen maximal zehn Spieler an mehrere Vereine derselben Spielklasse verleihen. Die Bundesliga gab an, diesbezüglich mit dem ÖFB über eine Bestimmungsanpassung Rücksprache halten zu wollen.

Im Punkt Lizenzvergabe haben sich die Vereine außerdem einstimmig geeinigt, dass der Abgabetermin für die Lizenz- und Zulassungsunterlagen ab kommender Saison vorverlegt werden soll. Geplant ist, dass die Unterlagen ab dem nächsten Lizenzierungsverfahren bereits Anfang März abgegeben werden. Das Verfahren soll künftig bis Mitte Mai abgeschlossen sein.

Adaptiert wurde durch den Fall Hartberg – die Steirer erhielten erst vor dem Ständigen Neutralen Schiedsgericht die Spielgenehmigung für das Oberhaus – auch die derzeitige Regel betreffend der Ausgliederung des Spielbetriebs in eine Kapitalgesellschaft. Diese ist künftig laut Liga-Aussendung „zweifelsfrei“ eine zwingende Voraussetzung beim Lizenzabgabetermin.

Gestrichen werden soll die Möglichkeit, ein Ausweichstadion für die Wintermonate (15.11. bis 15.3.) zu nennen. Zukünftig soll jeder Bundesligist im Rahmen des Lizenzierungsverfahren über ein Heimstadion mit Rasenheizung verfügen.

„Genau in diesen herausfordernden Tagen ist es wichtig, gemeinsam Lösungen zu erarbeiten. Mit den beschlossenen Adaptierungen und Neuerungen der Bestimmungen werden die Rahmenbedingungen im Sinne der Wettbewerbssicherheit und der Weiterentwicklung der Bundesliga und ihrer Klubs verbessert“, meinte Bundesliga-Vorstand Christian Ebenbauer zu den Neuerungen.

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