LASK blitzt vor dem Verfassungsgerichtshof ab: Anträge „unzulässig“

Eine weitere Niederlage für den Fußballverein LASK: Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat die Anträge des LASK gegen die Covid-19-Maßnahmen als unzulässig zurückgewiesen. Der Fußballklub wollte in zwei Anträgen gegen das Betretungsverbot für Sportstätten für mehr als sechs Kaderspieler beziehungsweise Einschränkungen bei deren Benützung vorgehen.

Bei beiden Anträgen war der Erstantragsteller die LASK GmbH und der Zweitantragsteller der Linzer Athletik-Sport-Klub, der an dieser Gesellschaft beteiligt ist. Der VfGH ist allerdings der Meinung, dass der Sportklub, also der Zweitantragsteller, von den Verordnungen selbst rechtlich gar nicht betroffen war. Denn der Klub ist zwar Gesellschafter jener GmbH, die eine Sportstätte betreibt – ein solches Verhältnis bedeute aber keine rechtliche Betroffenheit. Das habe der VfGH schon mehrfach entschieden, hieß es in einer Pressemitteilung am Freitag. Relevant ist das deshalb, weil dies eine Voraussetzung dafür wäre, dass jemand zu einer Anfechtung befugt ist. Außerdem stellte der VfGH fest, dass auch die Anträge des Erstantragstellers LASK GmbH unzulässig sind, weil sie zu eng gefasst waren.

Der oberösterreichische Fußballverein hatte entgegen der Corona-Regeln Mannschaftstrainings durchgeführt und sich damit einen Punkteabzug sowie eine Geldstrafe von 75.000 Euro eingetreten.

https://www.skysportaustria.at/lask-akzeptiert-4-punkte-abzug/

(APA)

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