ABL: Proteste von Oberwart und Wels abgewiesen

Wien/Güssing (APA) – Die von den Gunners Oberwart und vom WBC Wels eingebrachten Proteste gegen die Güssing Knights sind von der Admiral Basketball Bundesliga (ABL) abgewiesen worden. Die Einsprüche – so auch jener der Swans Gmunden am Montagabend – hatten sich gegen den „Einsatz der ausländischen Spieler“ des zweifachen Meisters gerichtet.

Dies deshalb, weil auf den auf die Legionäre ausgestellten „Rot-Weiss-Rot“-Karten nicht der Verein als Dienstgeber aufscheint, sondern die Ökostadt Güssing GmbH. Die ABL teilte nun am Dienstag nach Rücksprache mit dem Arbeitsmarktservice (AMS) mit, dass die Vorgehensweise der Knights korrekt sei.

Das AMS habe dazu festgehalten: “ … wenn der Profibetrieb eines an der Meisterschaft teilnehmenden Vereins in einen eigenständigen Rechtsträger (in ihrem Fall in eine GmbH) ausgegliedert wird und die Spieler von diesem Rechtsträger bei der GKK angemeldet werden, dürfen die Spieler im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bei diesem Verein eingesetzt werden. Nicht erlaubt wäre der Einsatz bei einem anderen Verein, da in diesem Fall eine Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des §4 Abs 1 Z 7 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vorläge“.

 

Pressemitteilung ABL:

Die von den Vereinen Redwell Gunners Oberwart und WBC Raiffeisen Wels fristgerecht eingebrachten Proteste betreffend der Spiele gegen die magnofit Güssing Knights wurden abgewiesen – und entsprechend des Spielausgangs beglaubigt.

 

Der Protest dieser beiden Teams der ADMIRAL Basketball Bundesliga habe sich gegen den „Einsatz der ausländischen Spieler“ gerichtet, da auf deren ausgestellte Rot-Weiss-Rot Karte nicht der Verein magnofit Güssing Knights als Dienstgeber aufscheint, sondern die Ökostadt Güssing GmbH.

 

Nach Rücksprache mit den zuständigen Behörden (Arbeitsmarktservice) wurde der ABL bestätig, dass die Vorgehensweise von Güssing korrekt sei. Dazu ein Auszug aus dem Schreiben des AMS:

 

…wenn  der Profibetrieb eines an der  Meisterschaft teilnehmenden Vereins in einen eigenständigen Rechtsträger  (in ihrem Fall in eine GmbH)  ausgegliedert wird und die Spieler von diesem Rechtsträger bei der GKK angemeldet werden, dürfen die Spieler im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bei diesem Verein eingesetzt werden.  Nicht erlaubt wäre der Einsatz bei einem anderen Verein, da in diesem Fall eine Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des §4 Abs 1 Z 7 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes vorläge.

 

Die Proteste wurde demnach abgewiesen.

 

Präsident Karl Schweitzer: „Das Prozedere hat etwas mehr Zeit in Anspruch genommen, da wir uns bei mehreren Stellen um Auskunft bemüht haben. Diese Auskünfte sind nun eingetroffen und auf deren Basis wurde eine Entscheidung gefällt.“

 

Gegen die Entscheidung ist den Vereinen das Rechtsmittel des Einspruchs innerhalb einer Frist von 24 Stunden zulässig.